Betriebsspezifische Betreuung nach DGUV V2 – ein kurzer Überblick
Hier geht es darum, die in jedem Betrieb individuelle Situation zu betrachten.
Welche Tätigkeiten werden ausgeübt? Bestehen dort besondere Anforderungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Bestehen Risiken für die Gesundheit? Wie kann die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werden?
Gibt es Vorsorgeuntersuchungen, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erkennen oder diese zu vermeiden?
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sorge
zu tragen - so ist es im Arbeitsschutzgesetz festgehalten.
Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) enthält verschiedene Anlässe für solche Vorsorgen.
Es heißt zwar oft "Untersuchung", aber vor allem ist es eine Beratung zur jeweiligen Situation am Arbeitsplatz.
Bei der Arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es immer um ein Verhüten oder wenigstens frühzeitiges Erkennen von
arbeitsbedingten Erkrankungen, die Teilnahme ist meistens – bis auf die erwähnten Pflicht-Vorsorgen – freiwillig.
Von den Vorsorgen zu unterscheiden sind die Eignungs-Untersuchungen. Es ist zunächst zu klären, ob eine Eignungsuntersuchung notwendig ist. Ist das der Fall, kommt diese zum Beispiel für Mitarbeiter, die im Betrieb größere
Maschinen bedienen oder Fahrzeuge wie Gabelstapler bewegen, in Betracht.
Hier besteht dann eine Pflicht zur Teilnahme (Voraussetung für die Tätigkeit).
Bei der Eignungsuntersuchung geht es konkret um die Klärung der Frage, ob die physischen / psychischen Fähigkeiten
ausreichen, um die jeweilige Tätigkeit ausüben zu können.
Es wird nur das untersucht, was zur Beantwortung dieser Frage notwendig ist.
Dabei geht es auch um den Schutz von Dritten (z.B. anderen Mitarbeitern) und allgemein um Unfallvermeidung.
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht, er muss sich sicher sein, wen er mit entsprechenden Tätigkeiten beauftragt.
Hier können Ergebnisse und Einschätzungen aus einer Eignungsuntersuchung hilfreich sein.
Wenn ein Mitarbeiter länger krankheitsbedingt ausfällt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen nach dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) anzustoßen. Hier soll geklärt werden, ob und wie die Tätigkeit fortgesetzt werden kann. Muss die Tätigkeit verändert werden oder kann der Arbeitsplatz / die Arbeitszeit angepasst werden?
Im BEM können verschiedenste Dinge erarbeitet werden und unterschiedliche Teilnehmer können daran teilnehmen
(Arbeitgeber, Betriebsrat, der Betriebsarzt, Schwerbehinderten-Beauftragte...) – jeder Fall ist anders, aber in jedem Fall muss ein solches BEM gestartet werden.
Weitere Inhalte der betriebsspezifischen Betreuung können Veränderungen an den Arbeitsplätzen allgemein, neue Arbeitszeiten, Arbeitsabläufe oder neue Maschinen sein.
In jedem Fall geht es hier immer um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen.
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